Häufige Fragen Gut zu wissen
Ist der Vermittlungsservice von Dream Jobs 4 Future kostenfrei?
Für unsere Bewerber ist unser Vermittlungsservice kostenfrei. Bei Dream Jobs 4 Future erhältst Du eine intensive und individuelle Betreuung. Gemeinsam mit Dir erarbeiten wir Dein Qualifikationsprofil und stehen Dir auch bei reglementierten Berufen (z. B. im Gesundheitswesen) für die notwendige Berufsanerkennnung beratend zur Seite. Wir führen Dich durch den gesamten Bewerbungsprozess und meistern mit Dir zusammen auch ggf. die sprachlichen Hürden. Denn wir vermitteln nicht nur, wir stehen Dir bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages kostenfrei zur Seite!
Wie bewerbe ich mich auf ein Stellenangebot von Dream Jobs 4 Future?
Nachdem Du über die Filterfunktionen den Job gefunden hast, der Deinen Vorstellungen entspricht, kannst Du Dich ganz einfach online bewerben. Für eine Bewerbung per E-Mail schicke Deine Unterlagen als Dateianhänge in einer E-Mail an: office@excellentjobs.eu.
WICHTIG: Bei uns wird die Bewerbung gerne auf Deutsch gesehen, damit kannst Du Deine Deutschkenntnisse auch schon unter Beweis stellen. Solltest Du Dir das nicht zutrauen, so ist eine Bewerbung auf Englisch ebenso gut.
Wie läuft eine Berufsanerkennung ausländischer Abschlüsse ab?
Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse erfolgt in vier Schritten. Als Erstes gilt es in der Erstberatung die zuständige Stelle für den Antrag ausfindig zu machen und diese zu kontaktieren. Im Folgenden stellst Du Deinen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Abschlusses. In der Gleichwertigkeitsprüfung ermittelt die zuständige Behörde, ob zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf wesentliche Unterschiede bestehen. Daraufhin bekommst Du einen Bescheid der zuständigen Stelle, inwiefern eine Gleichwertigkeit vorliegt oder wesentliche Unterschiede bestehen.
Wer kann wo eine Anerkennung ausländischer Abschlüsse beantragen?
Einen Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Abschlusses kann jede Fachkraft stellen – übrigens auch vom Ausland aus. Voraussetzung dafür ist ein im EU-Herkunftsland anerkannter Berufsabschluss. Zuständig für die Anerkennungsverfahren sind in Deutschland in der Regel die Institutionen, die auch für die Abschlussprüfungen oder Berufszulassungen zuständig sind, also zum Beispiel die Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern oder die Ärztekammern.
Wie finde ich heraus, welche Behörde für die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses zuständig ist?
In Deutschland gibt es rund 1.500 zuständige Stellen für die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses. Anerkennungssuchende können mit dem „Anerkennungs-Finder“ auf dem Portal „Anerkennung in Deutschland“ mit wenigen Klicks klären, wie und wo sie ihre berufliche Qualifikation anerkennen lassen können. Das Online-Tool hilft im ersten Schritt, den der Ausbildung entsprechenden deutschen Referenzberuf zu definieren und zeigt einem an, ob man überhaupt zwingend eine offizielle Anerkennung braucht. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf reglementiert ist, die Berufsausübung also an bestimmte staatliche Vorgaben geknüpft ist, zum Beispiel bei Ärzten oder Krankenpflegern. Für mehr Transparenz und bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist eine Anerkennung allerdings auch dann empfehlenswert, wenn sie nur optional ist.
Was macht die zuständige Stelle bei der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses?
Die zuständige Stelle für die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses vergleicht den ausländischen Abschluss mit dem deutschen Referenzberuf. Das dauert in der Regel nicht länger als drei Monate. Wenn es keine sogenannten wesentlichen Unterschiede gibt, erteilt sie einen Bescheid mit einer „vollen Anerkennung“. Wenn wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen bestehen, prüft die zuständige Stelle, ob diese zum Beispiel durch Weiterbildungen oder durch einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen werden können. Bei nicht-reglementierten Berufen (z. B. Ausbildungsberufen) werden im Bescheid die Unterschiede zum deutschen Abschluss genau beschrieben. Diese differenzierte Beschreibung des Qualifikationsstandes hilft Unternehmen, genauer einzuschätzen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten die ausländische Fachkraft mitbringt und ermöglicht so eine gezielte Weiterqualifizierung. Bei reglementierten Berufen sind bei wesentlichen Unterschieden formalisierte Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Berufszulassung vorgesehen.
Wo finde ich Hilfe bei Fragen zur Anerkennung eines ausländischen Abschlusses?
Zu dem hier beschriebenen grundsätzlichen Ablauf kommen für Antragstellende und Unternehmen häufig noch individuelle Fragen hinzu wie zum Beispiel: Bekommt der bzw. die Antragstellende finanzielle Unterstützung? Was kann man tun, wenn man die Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegen kann? Müssen Deutschkenntnisse nachgewiesen werden? Wo gibt es persönliche Beratung? Antworten auf diese und viele weitere Fragen bündelt das Portal „Anerkennung in Deutschland“ – auf Deutsch, Englisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Rumänisch, Spanisch, Türkisch und Arabisch.
Weiterführende Links:
- Anerkennungs-Finder
- Die Beratungsstellen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ beraten kostenlos in Deutschland und unterstützt Dich bei Fragen zum richtigen deutschen Referenzberuf, zu den Antragsunterlagen und allen wichtigen Fragen zur Anerkennung
- Es gibt auch Beratungsstellen außerhalb von Deutschland.
Eine telefonische Beratung bietet die Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland” des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Du erreichst sie Montag bis Freitag von 9 Uhr morgens bis 3 Uhr nachmittags MEZ unter der Nummer +49 30 1815 1111.
Sind deutsche Sprachkenntnisse für die Antragstellung zur Anerkennung eines ausländischen Abschlusses nötig?
Um den Antrag auf Anerkennung zu stellen, sind keine Deutschkenntnisse notwendig. Sie sind jedoch für den Erhalt der Anerkennung und der Ausübung verschiedener Berufe zwingend notwendig. Dies gilt insbesondere für einige der reglementierten Berufe, wie zum Beispiel den Gesundheitsberufen. Die Berufsanerkennung wird nur dann erteilt, wenn Du über Kenntnisse der deutschen Sprache nach dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen B1, B2, C1 verfügst. Bezüglich der konkret geforderten Sprachkenntnisse und obligatorischen Nachweise gibt es bisher leider keine bundesweit einheitliche Regelung.
Grundsätzlich gilt jedoch, egal ob im Rahmen der Anerkennung oder nicht, dass Deine beruflichen Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt wesentlich höher sein werden, wenn Du deutsche Sprachkenntnisse besitzt.
Wie kann ich meine Sprachkenntnisse nach dem Europäischen Referenzrahmen einschätzen?
Unter https://europass.cedefop.europa.eu/de/resources/european-language-levels-cefr kannst Du Deine Sprachkenntnisse in mehreren Sprachen selber testen. Nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen gibt es folgende Abstufungen für Sprachen:
- A1 Elementare Sprachverwendung
- A2 Elementare Sprachverwendung
- B1 Selbstständige Sprachverwendung
- B2 Selbstständige Sprachverwendung
- C1 Kompetente Sprachverwendung
- C2 Kompetente Sprachverwendung
Wo finde ich Informationen zu deutschen Sprachkursen?
Informationen zu Sprachkursen im Inland findest Du unter:
Muss ich die Kosten für das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Abschlusses selbst tragen und mit welchen Gebühren ist zu rechnen?
Die Kosten für eine Antragstellung müssen grundsätzlich vom Antragsteller selbst getragen werden. Die IHK FOSA wird nicht durch Steuermittel finanziert, sondern muss ihre Kosten über Gebühren decken. Maßgeblich ist hierbei der genehmigte Gebührentarif der IHK FOSA. Der Gebührenrahmen für eine Antragstellung reicht von 100 bis 600 Euro. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann. Nach den bisherigen Erfahrungen der Bundesländer liegen die Gebühren in der Regel bei ca. 400 Euro. Bei Ärzten musst Du mit höheren Kosten rechnen. Die Kosten können jedoch auch innerhalb eines Berufs und zwischen verschiedenen zuständigen Stellen variieren und hängen vom Umfang der einzureichenden Unterlagen ab. Zudem sind Kosten für Übersetzungen und beglaubigte Kopien von den Antragstellenden zu tragen. Sollte im Laufe des Verfahrens aufgrund fehlender Qualifikationsnachweise die Durchführung einer Qualifikationsanalyse (§14 BQFG) notwendig werden, fallen für Antragstellende weitere Kosten an.
Gibt es Fördermittel bzw. Zuschüsse für die Gebühren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse?
Bestehen Schwierigkeiten bei der Finanzierung eines Anerkennungsverfahrens, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, eine finanzielle Förderung zu erhalten. Der Anerkennungszuschuss ist ein Förderinstrument für Personen mit ausländischen Berufsabschlüssen und geringer finanzieller Eigenleistungsfähigkeit, besonders wenn kein Zugang zu anderen Fördermöglichkeiten besteht. Er beträgt maximal 600 Euro und muss nicht zurückgezahlt werden. Der Antrag auf den Anerkennungszuschuss sollte vor dem Antrag auf Anerkennung bei der IHK FOSA eingereicht werden. Generell können Anträge auf die Förderung der Kosten des Anerkennungsverfahrens bis zum 30.09.2019 gestellt werden. Das Projekt wird gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Informationen in verschiedenen Sprachen zu Anerkennungszuschüssen und Fördermittel findest Du unter
https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/anerkennungszuschuss.php und www.anerkennungszuschuss.de
Im Folgenden stellen wir Dir einige Förderprogramme vor:
Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin:
Mit dem Förderprogramm Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin bietet das Land Berlin die Möglichkeit, Personen mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bei der Finanzierung des Anerkennungsverfahrens zu unterstützen. Gefördert werden insbesondere auch Anpassungsmaßnahmen. Voraussetzung ist u.a., dass sich die Person seit mindestens drei Monaten in Berlin aufhält und keine andere Finanzierung des Vorhabens möglich ist, weder aus eigenen Mitteln noch durch Unterstützung von Jobcenter bzw. Agentur für Arbeit oder dem Bundesanerkennungszuschuss.
Für nähere Informationen: https://www.berlin.de/lb/intmig/themen/ausbildung-und-arbeit/
Stipendienprogramm der Stadt Hamburg:
In Hamburg gibt es ein Stipendienprogramm der Stadt Hamburg, das Personen mit ausländischen Abschlüssen unterstützt.
Das Programm umfasst ein monatliches Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Anpassungsmaßnahmen und die Übernahme von Verwaltungsgebühren, Übersetzungskosten, Kurs- und Prüfungsgebühren. Gefördert werden Personen, die in Hamburg mit erstem Wohnsitz gemeldet sind und bei denen weder die Agentur für Arbeit noch das Jobcenter die Kosten übernehmen. Wer Einkommen hat (eigenes oder durch Ehepartner/innen) darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Informationen zur Antragstellung und die aktuelle Richtlinie gibt es unter:
https://www.ifbhh.de/studium/anerkennung-abschluesse/
Bundesagentur für Arbeit:
Die Integrations- und Vermittlungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit sowie Jobcenter können auf das Instrumentarium zur Förderung der Eingliederung in Arbeit, (z.B. Vermittlungsbudget, Eingliederungszuschuss, Förderung der beruflichen Weiterbildung) und damit zur finanziellen Unterstützung von Anerkennungsverfahren zurückgreifen. Übernommen werden gegebenenfalls Kosten für beispielsweise Übersetzungen, Beglaubigungen sowie Gebühren für Anerkennungsverfahren. Zu Details informiert die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter am Wohnort.
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit:
Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit berät kostenlos zu EU-Mobilitätsprogrammen.
Die Programme Your first EURES Job & Reactivate bieten Zuschüsse für:
- Reisekosten zum Vorstellungsgespräch
- Umzugskosten
- Sprachkurse
- Anerkennungskosten z. B.:
- Beglaubigte Kopien
- Übersetzungen
- Verwaltungsverfahren
- Anpassungslehrgänge
- Eignungstests
Gefördert werden EU-Staatsangehörige mit einem rechtmäßigen Wohnsitz innerhalb der EU, die eine Beschäftigung, Ausbildung oder ein Praktikum in einem anderen EU-Land, Island oder Norwegen aufnehmen möchten.
Kontakt:
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
Virtuelles Welcome Center
Tel: (0049) 228 713 1313
Email: zav@arbeitsagentur.de
https://ec.europa.eu/eures
http://ec.europa.eu/social/yourfirsteuresjob
Wird mein Abschluss ohne individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn ich aus der EU komme?
Wenn Du aus der EU kommst, wird Dein Abschluss ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt, wenn das Abschlusszeugnis nach dem EU-Beitritt des Ausbildungsstaates ausgestellt wurde. Abschlüsse, die vor dem Stichtag des EU-Beitritts ausgestellt wurden, werden automatisch anerkannt, wenn die vor dem Beitritt absolvierte Ausbildung den Mindeststandards der Richtlinie 36/2005/EG entspricht und der Antragsteller eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ausbildungsstaats vorlegt.
Wie funktioniert die automatische Anerkennung des Berufs Hebamme?
Wenn Du eine Ausbildung als Hebamme in Europa absolviert hast, kannst Du Deine Ausbildung möglicherweise automatisch anerkennen lassen. Der Begriff der „automatischen Anerkennung“ ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen. Du musst auch in diesem Fall einen Antrag stellen. Die zuständige Stelle hierfür ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Das Prüfverfahren ist nur schneller und somit zeitsparender.
So überprüfst Du, ob Deine absolvierte Ausbildung für die automatische Anerkennung infrage kommt:
- In der Spalte 1 „Land“ suchst Du das Land, in welchem Du die Ausbildung absolviert hast
- Verfügst Du über einen in der Spalte 2 angegebenen Ausbildungsnachweis?
- Wurde dieser Ausbildungsnachweis von der in Spalte 3 angegebenen Stelle ausgestellt?
- Hast Du einen Nachweis über die in Spalte 4 angegebene Berufsbezeichnung?
- Hast Du die Ausbildung nach dem Stichtag aus Spalte 5 begonnen?
Wenn Du die Fragen 2 bis 5 mit „Ja“ beantworten kannst, besteht eventuell die Möglichkeit, Deine Ausbildung automatisch anerkennen zu lassen.
Wie funktioniert die automatische Anerkennung des Berufs Krankenpfleger und -schwester?
Wenn Du eine Ausbildung als Krankenpfleger und -schwester in Europa absolviert hast, kannst Du Deine Ausbildung möglicherweise automatisch anerkennen lassen. Der Begriff der „automatischen Anerkennung“ ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen. Du musst auch in diesem Fall einen Antrag stellen. Die zuständige Stelle hierfür ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf. Das Prüfverfahren ist nur schneller und somit zeitsparender.
So überprüfst Du, ob Deine absolvierte Ausbildung für die automatische Anerkennung infrage kommt:
- In der Spalte 1 „Land“ suchst Du das Land, in welchem Du die Ausbildung absolviert hast
- Verfügst Du über einen in der Spalte 2 angegebenen Ausbildungsnachweis?
- Wurde dieser Ausbildungsnachweis von der in Spalte 3 angegebenen Stelle ausgestellt?
- Hast Du einen Nachweis über die in Spalte 4 angegebene Berufsbezeichnung?
- Hast Du die Ausbildung nach dem Stichtag aus Spalte 5 begonnen?
Wenn Du die Fragen 2 bis 5 mit „Ja“ beantworten kannst, besteht eventuell die Möglichkeit, Dein Ausbildung automatisch anerkennen zu lassen.
Unser Tipp: Beantrage online den Europäischer Berufsausweis (EBA).
Was ist der Europäischer Berufsausweis (EBA)?
Der Europäische Berufsausweis (EBA) ist ein elektronisches Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Er ist benutzerfreundlicher als die traditionellen Anerkennungsverfahren und ermöglicht es Dir, Deinen Antrag online zu verfolgen. Er ist der elektronische Nachweis dafür, dass alle Verwaltungskontrollen durchgeführt und Deine Berufsqualifikationen vom Aufnahmeland anerkannt wurden (oder, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, vorübergehend im Aufnahmeland Dienstleistungen zu erbringen). Dank des EBA werden die Behörden des Landes, in dem Du tätig werden willst, Deine in einem anderen Land erworbenen Qualifikationen rasch und problemlos überprüfen und anerkennen können.
Wer kann den Europäischen Berufsausweis (EBA) nutzen?
Den Europäischen Berufsausweis (EBA) können Berufstätige nutzen, die ihrem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen möchten. Ein solcher Schritt wird durch den Binnenmarkt erleichtert.
Du kannst den EBA nutzen, wenn Du Dich im Aufnahmeland niederlässt und dort Deinen Beruf ausüben möchtest (Niederlassung) oder dort nur vorübergehend Dienstleistungen erbringen möchtest (vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen).
Was sind die Vorteile des elektronischen Verfahrens EBA?
Das elektronische Verfahren erleichtert die Anerkennung Deiner Qualifikationen und Unterlagen:
- Die Behörden Deines Herkunftslandes werden die Vollständigkeit Deines Dossiers überprüfen und Dir bei der Antragstellung behilflich sein.
- Falls Du zu einem späteren Zeitpunkt einen weiteren Antrag auf Niederlassung in einem anderen Land stellen willst, ist Dein Dossier bereits im System vorhanden, sodass Du Deine Dokumente nicht erneut hochladen musst.
- Für Folgeanträge ist dies mit einer erheblichen Zeitersparnis verbunden.
Sollten die für Deinen Antrag zuständigen Behörden Ihre abschließende Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist fällen, wird der EBA automatisch erteilt!
Wie beantrage ich einen EBA online?
Das Anlegen Deines persönlichen Benutzerkontos auf der für diesen Zweck bestimmten Website dauert nur wenige Minuten. Sobald Du Dein Konto eingerichtet hast, kannst Du den Antrag samt Deiner eingescannten Unterlagen einreichen. Du kannst über dieses Konto auch mehr als einen Antrag einreichen. Zudem kannst Du Anträge ändern oder Angaben auf Deinem Konto aktualisieren.
Link zum Antrag:
Welche Unterlagen sind für ein EBA erforderlich?
Bei der Beantragung eines EBA musst Du Folgendes angeben bzw. vorlegen:
- Beruf
- Land der beruflichen Niederlassung, Diplome, Ausbildung, Berufserfahrung
- Geplante Form der Berufsausübung (Niederlassung oder vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen)
- Land, in dem Du arbeiten möchtest (Aufnahmeland)
Kopien der erforderlichen Unterlagen
Welche Fristen gelten für die Behörden nach meiner EBA-Antragstellung?
Nachdem Du Deinen Antrag online gestellt hast, haben die zuständigen Behörden eine Woche, um dessen Eingang zu bestätigen und Dir mitzuteilen, ob Unterlagen fehlen.
Willst Du Deinen Beruf im Aufnahmeland nur vorübergehend ausüben, stehen den zuständigen Behörden weitere drei Wochen zur Prüfung Deines Dossiers zur Verfügung. Könnte Dein Beruf allerdings schwerwiegende Folgen für Gesundheit oder Sicherheit von Kunden/Patienten nach sich ziehen, können sich die Behörden für die Prüfung Deines Antrags mehr Zeit lassen (maximal drei Monate).
Möchtest Du Dich im Aufnahmeland niederlassen und Deinen Beruf dort dauerhaft ausüben (Niederlassung), stehen den Behörden zur Prüfung Deines Antrags maximal drei Monate zur Verfügung bzw. 2 Monate, wenn Dein Beruf unter die automatische Anerkennung fällt. Sofern die Behörden ihre Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen fällen, werden Deine Qualifikationen stillschweigend anerkannt und ein EBA erteilt.
Wie läuft das EBA-Verfahren seitens der Behörden ab?
Die Behörden Deines Herkunftslandes werden Deinen Antrag als Erste prüfen. Danach wird ihn auch das Aufnahmeland (Deutschland) prüfen und über die Anerkennung Deiner Qualifikationen entscheiden. Sollten die Behörden des Aufnahmelandes der Auffassung sein, dass Deine Ausbildung und Berufserfahrung nicht den dortigen Standards entsprechen, kannst Du aufgefordert werden, Deine Qualifikation auf anderem Wege durch sogenannte Ausgleichsmaßnahmen nachzuweisen. Zu diesem Zweck solltest Du zwischen einem Eignungstest und einem (maximal dreijährigen) Anpassungslehrgang wählen können. Wird Dein Antrag abgelehnt, ist diese Ablehnung zu begründen – und Du solltest die Möglichkeit haben, gegen diese Entscheidung Rechtsbehelf einzulegen.
Wie lange ist ein EBA gültig?
Der EBA ist der elektronische Nachweis dafür, dass das Anerkennungsverfahren abgeschlossen ist oder Du die Voraussetzungen für eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen erfüllst.
Die Geltungsdauer eines EBA besteht
- unbefristet bei langfristiger Niederlassung
- 18 Monate, wenn Du Dienstleistungen vorübergehend erbringst
- 12 Monate, wenn Du die Dienstleistung vorübergehend erbringst und Dein Beruf Bezug zur öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit hat (z. B. Bergführer oder Physiotherapeut/in)
Wie klappt es mit dem neuen Job?
Deine Bewerbungsunterlagen sind Deine Visitenkarte und vermitteln den ersten Eindruck von Dir. Der erste Eindruck kann für das erste Auswahlverfahren entscheidend sein und ist daher sehr wichtig. Zur Unterstützung bieten wir Dir umfassende Tipps für perfekte Unterlagen. Solltest Du für unseren Bewerberpool infrage kommen oder bereits dort aufgenommen worden sein, werden wir natürlich Deine Unterlagen auf dem aktuellen Stand halten und vor Weiterleitung an ein interessiertes Unternehmen alle Daten mit Dir noch einmal abstimmen und ggf. überarbeiten.
Welche Unterlagen benötige ich für meine Bewerbung?
Checkliste Bewerbungsunterlagen
- Sprache der Bewerbungsunterlagen (steht meistens im Stellenangebot). Bei uns wird die Bewerbung gerne in Deutsch gesehen, damit kannst Du Deine Deutschkenntnisse direkt unter Beweis stellen, Englisch ist aber auch in Ordnung.
- Anschreiben
- Lebenslauf mit Lichtbild
- Zeugnisse und Zertifikate
Sprachnachweis über Sprachniveau in Deutsch oder Englisch etc.
Wie baue ich mein Bewerbungsanschreiben auf?
Der Aufbau eines Anschreibens gliedert sich in drei Abschnitte: Einleitung, Hauptteil und Schluss.
Bei bekanntem Namen des zuständigen Ansprechpartners ist die persönliche Anrede im Brief mit „Sehr geehrter Herr“/ „Sehr geehrte Frau“ empfehlenswert.
In der Einleitung wird Bezug auf das Stellenangebot oder das geführte Gespräch genommen.
Im Hauptteil sollte der Bewerber seine fachlichen sowie persönlichen Fähigkeiten, die für die ausgeschriebene Position relevant sind, in den Vordergrund stellen, um sich von der Masse der Bewerber abzuheben und sich interessant zu machen. Jedoch bitte nicht übertreiben.
Im Schlussteil des Anschreibens teilst Du Deinen frühestmöglichen Eintrittstermin sowie den Gehaltswunsch mit. Du rundest Deinen Brief ab, indem Du abschließend Dein Interesse an einem persönlichen Vorstellungsgespräch zum Ausdruck bringst.
Wie baue ich meinen Lebenslauf auf?
Aus dem Lebenslauf gehen die wichtigsten Informationen über den Bewerber hervor. Daher sollte der Lebenslauf unbedingt klar strukturiert, inhaltlich vollständig und optisch ansprechend gestaltet sein. Ein professionelles Lichtbild gibt dem Lebenslauf die persönliche Note und sollte daher nicht vergessen werden, auch wenn es nicht zwingend vorgeschrieben ist.
Eine empfehlenswerte Struktur für den Aufbau sieht folgendermaßen aus:
- Persönliche Angaben
- Kontaktdaten, Geburtstag, Nationalität, Familienstand
- Berufserfahrung: Nennung der einzelnen Zeitabschnitte (z.B. 10/2009 bis 06/2010) sowie Firmenname, Position und Positionsbeschreibung; Du fängst dabei mit den jüngsten Berufserfahrungen an, sodass der letzte oder aktuellste Beruf als Erstes oben im Lebenslauf zu lesen steht.
- Schulische und/oder akademische Ausbildung: Der höchste Schulabschluss sowie die akademische Ausbildung werden zuerst genannt.
- Weiterbildungen: Nennung von Seminaren oder Workshops bei Weiterbildungsträgern
- Besondere Qualifikationen: Sprachkenntnisse, IT-Kenntnisse usw.
- Hobbys, persönliches Engagement: Diese Rubrik ist ein „Kann“, kein „Muss“ und interessiert trotzdem viele Arbeitgeber, weil es auf die Persönlichkeit des Bewerbers schließen lässt.
Wie fülle ich Lücken in meinem Lebenslauf?
Lücken im Lebenslauf sind Zeiten, die man nicht mit einer dauerhaften Beschäftigung oder Weiterbildung füllen kann. Wenn Dein Lebenslauf Lücken aufweist, die länger als 1 bis 2 Monate gedauert haben, gib diese wahrheitsgemäß an. Bleib hier besser bei der Wahrheit, lügen oder verschweigen ist der schlechteste Start mit Deinem potenziellen Arbeitgeber. Falschangaben im Lebenslauf sind ein Kündigungsgrund – fristlos, auch nachträglich.
Was gilt es bei meinen Zeugnissen, schriftlichen Referenzen und Qualifikationen zu beachten?
Die Zeugnisse, Zertifikate und schriftliche Referenzen werden chronologisch der Bewerbung beigefügt. Da bei einer Onlinebewerbung die Datenkapazität begrenzt ist, sollten neben Anschreiben und Lebenslauf nur die wichtigsten Zeugnisse und Zertifikate in einer Datei beigefügt werden.
Wie bereite ich mich auf das Vorstellungsgespräch vor?
Das Vorstellungsgespräch ist Deine Chance!
Bei einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vor Ort oder online, zum Beispiel per Skype, musst Du den Personalverantwortlichen nicht nur von Deiner fachlichen Kompetenz überzeugen, sondern auch mit Deiner Persönlichkeit punkten. Um gut vorbereitet zu sein, solltest Du Dich eingehend auf der Firmenhomepage über das Unternehmen informieren und Dich mit der ausgeschriebenen Position auseinandersetzen. Leider gibt es kein Standardverfahren für ein Vorstellungsgespräch, es könnten aber solche oder ähnliche Fragen auf Dich zukommen:
- Erzähle mir etwas über dich: Ziel ist zu erfahren, ob Du selbstsicher auftreten und ob Du leidenschaftlich und begeistert erzählen kannst und nicht wie eine Schlaftablette rüberkommst. Du kannst erzählen, wo Du aufgewachsen bist, über Deine Berufserfahrung, Hobbys etc.
- Was weißt Du über unser Unternehmen? Hier hilft wirklich nur, sich gut vorher über das Unternehmen zu informieren.
- Was sind Deine Stärken? Hier gibt es viele Möglichkeiten, denke daran, welche Stärken für die ausgeschriebene Stelle wichtig sind. Organisation? Gutes Zahlengedächtnis? Starke Durchsetzungsfähigkeit?
- Was sind Deine Schwächen? Hier ist es wichtig, seine Schwächen nicht unter den Tisch zu kehren. Jedoch sollte man seine Schwächen positiv verpacken wie z. B., dass man gerne mal die Zeit vergisst, weil man ein Perfektionist ist und dadurch gerne ins Detail geht.
- Wo siehst Du Dich in fünf Jahren? Hier möchte der Personalverantwortliche gerne wissen, ob Du beabsichtigst, lange für das Unternehmen tätig zu sein.
- Wie gut kommst Du mit Veränderungen zurecht? Hier ist es gut, mindestens ein Beispiel nennen zu können, aus dem hervorgeht, wie flexibel Du bist.
- Wie gut kannst Du unter Stress arbeiten oder wie gut kommst Du mit stressigen Situationen zurecht? Auch hier solltest Du mindestens ein Beispiel nennen können, aus dem hervorgeht, dass Du gut mit Stress umgehen kannst.
- Wie triffst Du wichtige Entscheidungen? Diese Frage kommt eher bei Führungspositionen zum Einsatz. Bedenke bei den Entscheidungen, die bei dieser Jobposition kommen könnten, ob das Team evtl. mit einbezogen werden sollte? Oder ob Pro- und Kontralisten, Reporte, Statistiken etc. helfen könnten?
Wir wünschen Dir viel Erfolg!
Welche Fragen sind bei einem Vorstellungsgespräch unzulässig?
Grundsätzlich sind all jene Fragen unzulässig, die nicht „arbeitsbezogen“ sind, also mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz in keinem direkten Zusammenhang stehen. Dazu gehören folgende Fragen:
- Bist Du Mitglied in einer politischen Partei? Ausnahme: Du bewirbst Dich bei einem parteinahen Unternehmen oder einer Parteiorganisation.
- Welcher Sekte oder Religionsgemeinschaft gehörst Du an? Ausnahme: Du bewirbst Dich bei einem sogenannten Tendenzbetrieb wie zum Beispiel einem konfessionellen Arbeitgeber.
- Bist Du vorbestraft? Ausnahme: Vertrauensstellung oder Erfordernis der zu besetzenden Arbeitsstelle.
- Willst Du in absehbarer Zeit heiraten? Bist Du schwanger? Möchtest Du noch oder bald Kinder haben? Aber: Du könntest auch sagen, dass Du die Kinderbetreuung professionell regelst und weiter in Deinem Beruf tätig sein willst.
- Bist Du gesund? Aber: Fragen nach Erkrankungen, die Deine Arbeitsleistung beeinträchtigen oder verhindern, musst Du wahrheitsgemäß beantworten.
- Bekleidest Du ein öffentliches Amt oder ein Ehrenamt? Aber: Das darfst Du natürlich selbstständig angeben.
- Wie sehen denn Deine Vermögensverhältnisse aus? Ausnahme: Wenn Du in der ausgeschriebenen Stelle mit Geld umgehen musst oder die Gefahr der Bestechlichkeit besteht.
Was ist eine Beglaubigung?
Eine Beglaubigung ist eine bestätigte Kopie des Originals. Amtlich beglaubigen kann jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt. Dies sind z. B. Gemeinden, Städte, Landkreise, Agentur für Arbeit, Notare, weitere Behörden (wie Polizei, Schulen, Universitäten, Gerichte), diplomatische Vertretungen (z. B. Botschaften). Dafür gehst Du mit dem originalen Dokument und einer Kopie zu einer dieser Stellen. Wenn Du Deine Dokumente/Papiere übersetzen lassen musst, so kann auch der Übersetzer die Vorlage des Originals durch einen Stempel bestätigen. Dies aber nur, wenn er ein gerichtlich beeideter Dolmetscher ist! Dann musst Du nicht extra zu einer anderen öffentlichen Stelle.
Achtung: Eine Kopie einer Beglaubigung kann nicht anerkannt werden!